Welche Regelungen gibt es, welches Siegel garantiert was für den Bereich der „grünen“ Kosmetik? Für alle, die es ganz genau wissen wollen, habe ich den zweiten Teil des Naturkosmetik-Guides erstellt. Kennt Ihr die Siegel, könnt Ihr Produkte einfacher identifizieren und schnell entscheiden, ob es für Euch natürlich oder bio genug ist.
In Teil 1 des Naturkosmetik-Guides hatte ich Euch die Unterschiede zwischen Bio-Kosmetik, Naturkosmetik, naturnaher Kosmetik und veganer Kosmetik erläutert. Was aber, wenn Ihr nun in der Drogerie steht oder online neue Pflege shoppen wollt, und schnell erkennen möchtet, welches Produkt Euren Wünschen und Prinzipien gerecht wird? Dabei helfen Euch verschiedene Siegel. Vielleicht fragt Ihr Euch, warum es keine einheitliche Definition oder Richtlinie gibt, die jedes Unternehmen, das Naturkosmetik, Bio-Kosmetik oder eben Veganes auf den Markt bringt, befolgen muss.
Birgit Huber, stellvertretende Geschäftsführerin und Bereichsleiterin Schönheitspflege des Industrieverbands Körperpflege- und Waschmittel e.V. (IKW) aus Frankfurt, weiß: „Bereits in den Jahren 1992/93 ist unter Federführung des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ein Vorschlag zur Definition für Naturkosmetika erarbeitet worden. Diesen Definitionsvorschlag hatte die Bundesregierung im November 1994 als Basis für eine mögliche EU-weite Regelung an die Europäische Kommission übersandt.“ Nach diesem Vorschlag sind Naturkosmetika definiert als Erzeugnisse, die vorbehaltlich der enthaltenen Konservierungsstoffe und Emulgatoren aus Naturstoffen hergestellt sind. Unter Naturstoffen versteht man hier Substanzen pflanzlichen, tierischen oder mineralischen Ursprungs sowie deren Gemische und Reaktionsprodukte untereinander. Für die Gewinnung und Weiterverarbeitung sind nur physikalische Verfahren, wie z. B. Trocknen, Filtrieren und Extrahieren mit festgelegten Lösungsmitteln erlaubt. Darüber hinaus sind enzymatische und mikrobiologische Verfahren zulässig, wenn nur in der Natur vorkommende Enzyme oder Mikroorganismen, die nicht auf gentechnischem Wege hergestellt wurden, verwendet werden.
Auf Basis des Vorschlags aus den 1990er-Jahren legte der Europarat im Jahr 2000 eine Definition für Naturkosmetik vor, in der sowohl Inhaltsstoffe als auch Herstellungsmethoden und Auslobungen beschrieben werden, um ein Höchstmaß an Sicherheit zu erreichen und irreführende Auslobungen zu verhindern. Auch nach dieser Definition ist ein Naturstoff jede Substanz pflanzlicher, tierischer oder mineralischer Herkunft und deren Gemische. Die Gewinnung und Verarbeitung ist mit physikalischen, mikrobiologischen oder enzymatischen Methoden zulässig und die Lösungsmittel für die Extraktion sind festgelegt. Verwendete Duftstoffe müssen dem ISO-9235-Standard entsprechen – synthetische Duftstoffe sind nicht zulässig. Einige Konservierungsstoffe sind als naturidentische Stoffe erlaubt und für Emulgatoren sind Ausgangsstoffe und Verfahren definiert.
2010 wurde vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) ein Vorschlag zur Aktualisierung der Definition des BMG erarbeitet. Birgit Huber erklärt: „Keine dieser Definitionen ist bis heute rechtlich verbindlich. Es gibt für Naturkosmetik keine spezifischen Anforderungen in der europäischen Kosmetik-Gesetzgebung, die über das für konventionelle Kosmetik geltende Recht hinausgehen.“